Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch
auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate
· ein Studium
· eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule
· ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig
anerkannten Freiwilligendienst oder
· eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als
Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen.
Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen Wehr- oder
Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen
Dienstes.
Wenn in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden
werden konnte, müssen die Bemühungen hierzu nachgewiesen werden. Das kann durch
schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben
oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur
für Arbeit erfolgen.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld
gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend
gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende
Mitteilung.
Zu beachten ist, dass in allen Fällen die Einkommensgrenze von 8.004
Euro für das Kind im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Von den zu
berücksichtigenden Einkünften und Bezügen wird insbesondere der
Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro und ggf. eine Kostenpauschale
in Höhe von 180 Euro sowie die vom Kind getragenen gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Höhere Werbungskosten können im Einzelfall
geltend gemacht werden.
Weitere Informationen,
Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801 -
54 63 37 (01801 - KINDER)* angefordert werden.