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Kindergeld für Schulabgänger | 27.07.2010

Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate
 
·        ein Studium
·        eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule
·        ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten  Freiwilligendienst oder
·        eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen.
 
Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes.
 
Wenn in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen hierzu nachgewiesen werden. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
 
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn  das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.
 
Zu beachten ist, dass in allen Fällen die Einkommensgrenze von 8.004 Euro für das Kind im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Von den zu berücksichtigenden Einkünften und Bezügen wird insbesondere der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro und ggf. eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro sowie die vom Kind getragenen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Höhere Werbungskosten können im Einzelfall geltend gemacht werden.
 
Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801 - 54 63 37 (01801 - KINDER)* angefordert werden.
 
Autor: Agentur für Arbeit/Nommensen


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